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Polarbear57 said:wenn ich deiner Auffassung folgen würde, stellt sich hier im Umkehrschluss die Frage, warum Lit. Regeln hat, die zwar mit ihrer staatseigenen Rechtssprechung konform gehen, nicht aber dem Staatsrecht des Urhebers entsprechen.
Irgendwie beisst der Hund sich da selber in den Schwanz.